Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten machte anlässlich der Hauptverhandlung vom 15. November 2017 vorfrageweise geltend, der dem Beschuldigten in der Anklageschrift zur Last gelegte Sachverhalt sei nicht strafbar, weshalb das Strafverfahren einzustellen sei. In seinem Plädoyer führte der Verteidiger aus, im aBetmG werde zwischen Betäubungsmitteln und psychotropen Stoffen unterschieden. Psilocin und Psilocybin seien keine Betäubungsmittel im engeren Sinne, es handle sich vielmehr um psychotrope Stoffe i.S.v. Art. 1 Abs. 3 aBetmG.