12. Ausführungen der Vorinstanz Die Vorinstanz erwog unter dem Titel „nulla poena sine lege“ unter anderem Folgendes (pag. 11839 ff., S. 14 ff. Urteilsbegründung): Der Beschuldigte stellte sich bereits im Untersuchungsverfahren sowie zu Beginn des Hauptverfahrens auf den Standpunkt, der Umgang mit halluzinogenen Pilzen sei nicht von den Strafbestimmungen des BetmG erfasst. Gleichermassen beabsichtigte der amtliche Verteidiger des Beschuldigten die Frage der Strafbarkeit des Umgangs mit halluzinogenen Pilzen zu Beginn der Hauptverhandlung vorfrageweise zu behandeln. So stand insbesondere diese Frage im Fokus der Verteidigung.