Entscheid des Gesetzgebers gebunden seien, was zu den Betäubungsmitteln und zu den diesen gleichgestellten Stoffen gehöre. Der Beweis, dass ein aufgelisteter Stoff Abhängigkeit erzeugen könne, brauche nicht erbracht zu werden. Die statuierten Verbote und die daran anknüpfenden Strafbestimmungen seien für den Richter verbindlich (pag. 12398).