Die Liste habe demnach konstitutive Wirkung. Dies habe das Bundesgericht im Urteil 6S.101/2002 E. 2.1 bestätigt, indem es festgehalten habe, nach der Änderung der BetmV-Swissmedic vom 15. November 2001 würden neu auch halluzinogene Pilze der Gattungen Conocybe, Panaeolus, Psilocybe und Stropharia als verbotene Stoffe aufgefasst und der Handel mit diesen Pilzen werde gemäss Art. 19 BetmG unter Strafe gestellt.