23 vom 4. Juli 2001 nur deshalb verneint habe, da die Pilze damals nicht in der massgebenden Verordnung erwähnt worden seien. Das Bundesgericht habe gleichzeitig festgehalten, massgebend für die Unterstellung unter das Betäubungsmittelgesetz bzw. die Strafbarkeit sei die vom Eidgenössischen Departement des Innern zu erstellende Liste. Die Liste habe demnach konstitutive Wirkung.