BetmG (Risiko einer Abhängigkeit sei nicht erforderlich gewesen) mit der seit dem 1. Juli 1996 geltenden Fassung von Abs. 3 (abhängigkeitserzeugend) verglichen, sei nach wie vor davon auszugehen, dass bereits die Gefährlichkeit von Einzeldosen genüge, um den Stoff als Betäubungsmittel zu bezeichnen (pag. 12374). Die Generalstaatsanwaltschaft ergänzte ihrerseits am 15. Mai 2020 auf die Replik der Verteidigung hin, dass das Bundesgericht die Strafbarkeit im Urteil 6S.261/2001