Auch die vom Beschuldigten eingereichte CAM Studie vom Februar 2000 besage, dass eine geistige Abhängigkeit bei Gebrauch von Psilocybin selten, aber möglich sei. Auch das in oberer Instanz eingeholte IRM-Gutachten vom 31. Oktober 2018 erwähne ein geringes psychisches Abhängigkeitspotenzial, was genüge. Werde die bis zum 30. Juni 1996 geltende Fassung von Art. 1 Abs. 3 Bst. a BetmG (Risiko einer Abhängigkeit sei nicht erforderlich gewesen) mit der seit dem 1. Juli 1996 geltenden Fassung von Abs. 3 (abhängigkeitserzeugend) verglichen, sei nach wie vor davon auszugehen, dass bereits die Gefährlichkeit von Einzeldosen genüge, um den Stoff als Betäubungsmittel zu bezeichnen (pag.