Als Fazit könne deshalb festgehalten werden, dass die Psilopilze bereits vor der BetmG-Revision vom 20. März 2008 als Stoffe erfasst und somit durch die Swissmedic unter Wahrung des Legalitätsprinzips in die aaBetmVbzw. aBetmV-Swissmedic aufgenommen worden seien (pag. 12373). Zur Frage, ob die Pilze abhängigkeitserzeugend seien, führte die Generalstaatsanwaltschaft aus, dass das Abhängigkeitspotenzial sicher nicht gross sei. Es werde in der einschlägigen Fachliteratur auf eine mögliche psychische Abhängigkeit hingewiesen. Auch die vom Beschuldigten eingereichte CAM Studie vom Februar 2000 besage, dass eine geistige Abhängigkeit bei Gebrauch von Psilocybin selten, aber möglich sei.