Gleichermassen habe das Bundesgericht festgestellt, dass seit der Änderung der BetmV-Swissmedic vom 15. November 2001 neu auch halluzinogene Pilze der Gattungen Conocybe, Panaeolus, Psilocybe und Stropharia als verbotene Stoffe aufgefasst würden und der Handel mit diesen Pilzen gemäss Art. 19 BetmG unter Strafe gestellt werde. Als Fazit könne deshalb festgehalten werden, dass die Psilopilze bereits vor der BetmG-Revision vom 20. März 2008 als Stoffe erfasst und somit durch die Swissmedic unter Wahrung des Legalitätsprinzips in die aaBetmVbzw. aBetmV-Swissmedic aufgenommen worden seien (pag.