Die Auslegung ergebe demnach, dass Pilze bereits im Zeitraum von 2004 bis 2008 als «Stoffe» gegolten hätten. Das Bundesgericht habe in seinem Urteil 6B_1067/2013 vom 15. Juli 2014 in Erwägung 1.4.2 festgehalten, dass die Definition der Begriffe in der geltenden Fassung des BetmG inhaltlich aArt. 1 und aArt. 3 BetmG entsprochen habe. Sie seien übersichtlicher und verständlicher formuliert worden. Gleichermassen habe das Bundesgericht festgestellt, dass seit der Änderung der BetmV-Swissmedic vom 15. November 2001 neu auch halluzinogene Pilze der Gattungen Conocybe, Panaeolus, Psilocybe und Stropharia als verbotene Stoffe aufgefasst würden und der Handel mit diesen Pilzen gemäss Art.