22 Umgang mit betäubungsmittelhaltigen Pilzen jedenfalls ein Strafbarkeitsrisiko bestanden habe. Die systematische Auslegung zeige also, dass Pilze damals noch als Pflanzen zu den «Stoffen» gehört hätten (pag. 12371). Dasselbe ergebe die teleologische Auslegung. Das Betäubungsmittelgesetz gehe vom Abstinenzgedanken aus und wolle die Volksgesundheit schützen. Die Betäubungsmittelgesetzgebung solle deshalb nach dem Willen des Gesetzgebers den Umgang mit Betäubungsmitteln möglichst lückenlos erfassen. Die Legaldefinition des Betäubungsmittels sei bewusst offen und zukunftsorientiert gehalten worden.