Pflanzen könnten also, sofern sie im entsprechenden Verzeichnis des BAG enthalten seien, ein Stoff im Sinne von Art. 7 aBetmG sein. Dasselbe müsse nun aber auch bereits damals für halluzinogene Pilze (als biologische Träger) der psychoaktiven Substanzen Psilocybin und Psilocin gelten (pag. 12370). Das deutsche Bundesverfassungsgericht habe in seinem Entscheid vom 4. September 2009 denn auch festgehalten, dass der Begriff der Pflanze im herkömmlichen Sprachverständnis auch die Pilze umfasse. Nach dem Sprachgebrauch des Jahres 2004 sei jedoch für die Normadressaten noch hinreichend erkennbar gewesen, dass im Hinblick auf den