Dieser halte fest, dass alle Betäubungsmittel entweder Stoffe oder Präparate seien. Aus der Systematik von Art. 1 Abs. 2 BetmG ergebe sich, dass der Begriff der «Stoffe» alle diejenigen Betäubungsmittel umfasse, welche nicht «Präparate» seien. Somit seien die in den Bestimmungen a-c genannten Substanzen als «Stoffe» zu betrachten. Auch die in Bst. a genannten Rohmaterialien würden also als Stoffe gelten. Pflanzen könnten also, sofern sie im entsprechenden Verzeichnis des BAG enthalten seien, ein Stoff im Sinne von Art. 7 aBetmG sein.