12370). Aufgrund der fehlenden Definition des Begriffs «Stoff» in der alten Betäubungsmittelgesetzgebung nahm die Generalstaatsanwaltschaft eine Auslegung dieses Begriffs vor. Der Wortlaut «Stoff» sei im deutschen Sprachgebrauch sehr breit und werde für alle Arten von Materien verwendet, weshalb auch organische Naturprodukte wie etwa Pilze mitumfasst würden. Zur systematischen Auslegung nahm die Generalstaatsanwaltschaft auf das Gutachten von PD Dr. iur. M.________ Bezug. Dieser halte fest, dass alle Betäubungsmittel entweder Stoffe oder Präparate seien.