Massgebend solle aber auch in Zukunft eine vom Eidgenössischen Departement des Innern zu erstellende Liste sein (pag. 12369). Nach der Änderung der BetmV-Swissmedic vom 15. November 2001 habe das Bundesgericht deshalb am 10. Mai 2002 (6S.101/2002 E. 2.1) festgehalten, dass neu auch halluzinogene Pilze der Gattungen Conocybe, Panaeolus, Psilocybe und Stropharia als verbotene Stoffe aufgefasst würden und der Handel mit diesen Pilzen gemäss Art. 19 BetmG unter Strafe gestellt werde (pag. 12370).