Das Bundesgericht habe nämlich abschliessend festgehalten, die psilocybinhaltigen Pilze unterstünden dem Betäubungsmittelgesetz nicht, mit Ausnahme der Verarbeitung zu Präparaten im Sinne von Art. 1 Abs. 2 lit. d BetmG, da sie in der massgebenden Verordnung nicht erwähnt worden seien. Die Liste von Anhang a der BetmV- Swissmedic habe konstitutive Wirkung.