11. Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft Demgegenüber äusserte sich die Generalstaatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme vom 24. April 2020 zur gesetzlichen Grundlage wie folgt: Die Ausführungen im Urteil des Bundesgerichts 6S.261/2001 vom 4. Juli 2001 hätten nur solange gegolten, als die Pilze nicht ins Verzeichnis der BetmV-Swissmedic aufgenommen worden seien. Das Bundesgericht habe nämlich abschliessend festgehalten, die psilocybinhaltigen Pilze unterstünden dem Betäubungsmittelgesetz nicht, mit Ausnahme der Verarbeitung zu Präparaten im Sinne von Art. 1 Abs. 2 lit.