Sodann widersprach die Verteidigung den Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft zur abhängigkeitserzeugenden Wirkung der Pilze. Die Frage der Abhängigkeitswirkung sei bei der Aufnahme der psychotropen Pilze in die BetmV-Swissmedic- Liste wissenschaftlich gar nicht sorgfältig geprüft und nur in willkürlicher Weise supponiert worden. Den Strafbehörden gelinge es nicht, die abhängigmachende Wirkung von psychotropen Pilzen rechtlich ausreichend fundiert zu beweisen. Im Gegenteil, alles spreche dafür, dass der Konsum von psychotropen Pilzen in keiner