Die Pilze seien trotz des Gehalts an verbotenen Stoffen keine «Stoffe» im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes gewesen, also keine Betäubungsmittel, so das Bundesgericht im Entscheid vom 4. Juli 2001. Sodann habe sich das Bundesgericht im Urteil 6S.101/2002 vom 10. Mai 2002 mit keinem Wort mit der Frage der konstitutiven Wirkung auseinandergesetzt, geschweige denn mit dem verfassungsrechtlichen Problemkomplexen rund um Blankettstrafnormen im Allgemeinen und im Konkreten (pag. 12389). Sodann widersprach die Verteidigung den Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft zur abhängigkeitserzeugenden Wirkung der Pilze.