Eine allgemeine Kompetenz zum Erlass von Ausführungsbestimmungen liege bei Art. 1 Abs. 4 aBetmG nicht vor. Die Ermächtigung beschränke sich auf Betäubungsmittel und psychotrope Stoffe mit ähnlicher Wirkung. Mit ihrem Hoheitsakt vom 9. November 2001 habe die Swissmedic einen neuen Straftatbestand geschaffen: Die Pilze seien trotz des Gehalts an verbotenen Stoffen keine «Stoffe» im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes gewesen, also keine Betäubungsmittel, so das Bundesgericht im Entscheid vom 4. Juli 2001.