19 aBetmG um eine Blankettstrafnorm in Form einer Gesetzesdelegation an die Exekutive gehandelt. Mehr besage Art. 1 aBetmG nicht, und es könne aus der Blankettstrafnorm insbesondere nicht abgeleitet werden, das Verzeichnis habe konstitutive Wirkung. Solches ergebe sich auch nicht aus dem bundesgerichtlichen Entscheid vom 4. Juli 2001 oder dem Gutachten M.________ (pag. 12388). Eine beauftragte Behörde dürfe die Blankettstrafnorm nur soweit ausführen, als die Gesetzesdelegation reiche und die Ausführung eine Konkretisierung darstelle und keine neuen Straftatbestände schaffe. Eine allgemeine Kompetenz zum Erlass von Ausführungsbestimmungen liege bei Art. 1 Abs. 4 aBetmG nicht vor.