BetmG einerseits Betäubungsmittel und andererseits psychotrope Stoffe gebe, welche auch zu den Betäubungsmitteln gehören würden. Psilocin und Psilocybin seien keine Betäubungsmittel im engeren Sinne, sondern psychotrope Stoffe im Sinne von Art. 1 Abs. 3 aBetmG (pag. 12387). Das Gesetz habe zwischen zwei Sorten von Halluzinogenen unterschieden; die ausdrücklich genannten und die nicht genannten. Für letztere Gruppe habe es sich bei Art. 1 Abs. 3 und 4 in Verbindung mit Art. 19 aBetmG um eine Blankettstrafnorm in Form einer Gesetzesdelegation an die Exekutive gehandelt.