38 und Art. 4 in Verbindung mit dem Recht auf Freiheit, der spirituellen Lebensgestaltung und der Religionsfreiheit gemäss Art. 10 in Verbindung mit Art. 13 und 15 BV verfassungskonform wäre (pag. 12359). Mit Schreiben vom 23. April 2020 schloss sich Rechtsanwalt C.________ diesen Ausführungen von Rechtsanwalt B.________ vollumfänglich an (pag. 12377). Mit Eingabe vom 6. Mai 2020 nahm Rechtsanwalt B.________ zu den Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft (vgl. Ziff. 11 hiernach) Stellung. Er führte aus, dass es gemäss Art. 1 BetmG einerseits Betäubungsmittel und andererseits psychotrope Stoffe gebe, welche auch zu den Betäubungsmitteln gehören würden.