12352 f.). Die Aufnahme der psychoaktiven Pilze, den sog. Paddys, in die Schweizer Liste sei ohne jeden internationalen Zwang und ohne wissenschaftlich seriös fundierte Notwendigkeit erfolgt und sei umso verblüffender, als Prof. M.________ in seinem Gutachten von 1998 hinsichtlich der strafrechtlichen Relevanz von psychotropen Pilzen selbst klar Zweifel angemeldet und explizit darauf hingewiesen habe, dass das Bundesgericht bezüglich der Strafbarkeit des Umgangs mit Pflanzen und Pilzen, die selber nicht im Verzeichnis enthalten seien, aber einen Wirkstoff enthalten würden, der