Es fehle vorliegend an einer Strafbarkeitsvoraussetzung und es liege kein rechtsgültiger Straftatbestand vor (pag. 12350). Zur Frage der Abhängigkeitserzeugung äusserte sich die Verteidigung alsdann folgendermassen: Die Pilze wie die Psilocybe cubensis, Panaeolus cyanescens, Psilocybe semilanceata oder Psilocybe coanescens würden nicht abhängig machen. Die Einnahme von psychotropen Pilzen in frischem oder getrocknetem Zustand wirke erheblich vielschichtiger als die reinen Wirkstoffe Psilocybin und Psilocin. Dadurch allein verdeutliche sich, dass von der Auswirkung der Stoffe Psilocybin und Psilocin nicht direkt auf die Wirkung des Konsums der Pilze selbst geschlossen werden könne (pag.