Fielen die Pilze nicht unter Art. 1 Abs. 2 und 3 aBetmG, habe das Legalitätsprinzip die Aufnahme in das Verzeichnis verboten. Die Verwaltungsbehörde sei gestützt auf die Vorgaben des Gesetzgebers nicht befugt gewesen, die Pilze unter Strafe zu stellen, da Pilze keine Stoffe im Sinne von Art. 1 a BetmG seien und die Delegationsnorm gemäss Art. 1 Abs. 4 aBetmG dem Schweizerischen Heilmittelinstitut einzig die Kompetenz erteilt habe, Stoffe und Präparate im Sinne der Abs. 2 und 3 in das Verzeichnis aufzunehmen und damit unter Strafe zu stellen. Es fehle vorliegend an einer Strafbarkeitsvoraussetzung und es liege kein rechtsgültiger Straftatbestand vor (pag.