Darum laute die zentrale Frage nach Ansicht der Verteidigung, ob die Psilopilze als Stoffe im Sinne des BetmG zu betrachten seien resp. unter die Definition von Art. 1 Abs. 3 BetmG fallen würden, was das Bundesgericht klar verneint habe. Fielen die Pilze nicht unter Art. 1 Abs. 2 und 3 aBetmG, habe das Legalitätsprinzip die Aufnahme in das Verzeichnis verboten.