Die Verteidigung hielt nochmals fest, dass Pflanzen keine Pilze seien und verwies erneut auf das Urteil des Bundesgerichts vom 4. Juli 2001, wonach diese Sondervorschrift (gemeint sei Art. 5 BetmV) nicht bewirke, dass psilocybinhaltige Pilze generell unter die Definition von Art. 1 Abs. 3 BetmG fallen würden (pag. 12348). Die Verteidigung kam sodann zum Schluss, dass die Pilze nicht unter Art. 1 aBetmG hätten subsumiert werden dürfen und können (pag. 12349). Darum laute die zentrale Frage nach Ansicht der Verteidigung, ob die Psilopilze als Stoffe im Sinne des BetmG zu betrachten seien resp.