19 seien Stoffe «Rohmaterialien wie Pflanzen und Pilze oder Teile davon sowie chemisch hergestellte Verbindungen» (Art. 2 lit. c BetmG). Die Vorinstanz und die Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit würden behaupten, Art. 2 lit. c BetmG diene rein der besseren Verständlichkeit der bisher geltenden Bestimmungen. Auch das BAG habe diese Behauptung mit Schreiben vom 12. März 2019 an die 1. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern verbreitet und aus der Botschaft über die Änderung des Betäubungsmittelgesetzes vom 9. März 2001 zitiert «