1a BetmG zum Schluss, dass der Gesetzgeber – entgegen der Argumentation der Verteidigung – unter Stoffen auch Rohmaterialien und somit Naturprodukte wie den Mohnstroh, das Kokablatt oder das Hanfkraut verstanden habe. Die Pilze würden deshalb unter die Definition von Art. 1 des damaligen BetmG fallen. Dagegen wendete die Verteidigung ein, der Kassationshof des Bundesgerichts habe am 4. Juli 2001 mit aller Deutlichkeit festgehalten, dass die zur Diskussion stehenden Pilze nicht ohne Verletzung des Legalitätsverbotes [gemeint wohl Legalitätsprinzips] als Stoff im Sinne des BetmG hätten betrachtet werden dürfen. Daran vermöge auch die Einschätzung von Dr. iur. M.________ im Gutachten