1 StGB präzisieren könne. Das Bundesgericht habe mithin im Jahr 2001 erkannt, dass trotz ihres Gehaltes an verbotenen Stoffen es dem Legalitätsprinzip von Art. 1 StGB widersprechen würde, die Pilze selber als Stoff im Sinne des damaligen Betäubungsmittelgesetzes zu betrachten (pag. 12343 f.). Die Vorinstanz habe zunächst zu Recht festgestellt, dass der Begriff des Stoffs im Gesetz keine Legaldefinition finde. Alsdann komme sie dann aber nach eigener Auslegung von Art. 1a BetmG zum Schluss, dass der Gesetzgeber – entgegen der Argumentation der Verteidigung – unter Stoffen auch Rohmaterialien und somit Naturprodukte wie den Mohnstroh, das Kokablatt oder das Hanfkraut verstanden habe.