Eine qualifizierte Unterstellung nach dem Verwendungszweck könne sich im Fall von psilocybinhaltigen Pilzen nicht auf Grenzwerte an psychoaktiven Substanzen und einem Katalog zugelassener Sorten wie beim Hanf abstützen (Urteil des Bundesgerichts 6S.261/2001 vom 10. Mai 2002 E.3a/bb, 2. Absatz). Unter diesen Umständen stelle das Fehlen der wirkstoffhaltigen Pilze in den Listen der BetmV-BAG keine einfache Unschärfe dar, welche der Richter nach Art. 7 EMRK und Art. 1 StGB präzisieren könne.