Sodann habe das Bundesgericht festgehalten, dass eine generelle Unterstellung psilocybinhaltiger Pilze unter das Betäubungsmittelgesetz angesichts der zahlreichen, zum Teil schwer zu unterscheidenden Pilzsorten mit unterschiedlichem Gehalt der Wirkstoffe Gefahr liefe, über das Ziel hinauszuschiessen. Eine qualifizierte Unterstellung nach dem Verwendungszweck könne sich im Fall von psilocybinhaltigen Pilzen nicht auf Grenzwerte an psychoaktiven Substanzen und einem Katalog zugelassener Sorten wie beim Hanf abstützen (Urteil des Bundesgerichts 6S.261/2001 vom 10. Mai 2002 E.3a/bb, 2. Absatz).