(Anhänge a und d BetmV-BAG, gemäss Liste I/Art. 7 des Übereinkommens über psychotrope Stoffe vom 21. Februar 1971 [SR 0.812.121.02]). Sodann habe das Bundesgericht festgehalten, dass eine generelle Unterstellung psilocybinhaltiger Pilze unter das Betäubungsmittelgesetz angesichts der zahlreichen, zum Teil schwer zu unterscheidenden Pilzsorten mit unterschiedlichem Gehalt der Wirkstoffe Gefahr liefe, über das Ziel hinauszuschiessen.