bei Pilzen auch nicht um «ein Präparat im Sinne von Art. 1 Abs. 3 lit. e aBetmG» handeln (pag. 12 342). Das Bundesgericht habe diese Rechtseinschätzung in BGE 124 IV 286 bestätigt und ausgeführt, das BAG habe «im Rahmen seiner Zuständigkeit die nicht abschliessende Aufzählung des Betäubungsmittelgesetzes vervollständigt und die Wirkstoffe Psilocin und Psilocybin sowohl in die Liste der Betäubungsmittel wie in diejenige der verbotenen Stoffe aufgenommen, ohne aber die Pilze selber zu erwähnen.» (Anhänge a und d BetmV-BAG, gemäss Liste I/Art. 7 des Übereinkommens über psychotrope Stoffe vom 21. Februar 1971 [SR 0.812.121.02]).