10. Ausführungen der Verteidigung In ihrer Berufungsbegründung verwies die Verteidigung auf ihre anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung gemachten mündlichen Ausführungen vom 15. November 2017, welche sie zum integrierenden Bestandteil der Berufungsbegründung erklärte. Darauf kann verwiesen werden (pag. 11755 ff.). Sodann hielt die Verteidigung nochmals fest, laut Bundesgericht (Entscheid des Kassationshofes vom 4. Juli 2001 – 6S.261/2001) falle der Handel mit halluzinogen Pilzen der Gattung Conocybe, Panaelous, Psilocybe und Stropharia bis Ende 2001 nicht unter das alte Betäubungsmittelgesetz.