Es ist Ihnen weiter bekannt, dass er dies gegenüber den Untersuchungsbehörden schon im Dezember 2004 sowie im Januar 2005 (bei der Kantonspolizei des Kantons Bern in Nidau) umfassend und ausführlich freiwillig und ohne Druck dargestellt hat. Den Behörden, insbesondere der Kantonspolizei Bern, ist also seit über zwei Jahren zur Genüge bekannt, dass die fraglichen Pilze für Herrn A.________ Lebensmittel und / oder heilige Sakramente sind, und er davon ausgeht, dass es sich bei diesen nicht um Betäubungsmittel handelt. Es wird sich weisen, ob dieser Standpunkt richtig ist; die Frage wird wohl letztinstanzlich vom Bundesgericht zu entscheiden sein.