): Bez. des dringenden Tatverdachtes habe ich mich beim Haftrichter ausgiebig ausgelassen. Sie kennen unseren Standpunkt, wonach die fraglichen Pilze nicht vom Betäubungsmittelgesetz erfasst werden. Davon ist Herr A.________ in den letzten zwei Jahren immer ausgegangen. Es ist Ihnen weiter bekannt, dass er dies gegenüber den Untersuchungsbehörden schon im Dezember 2004 sowie im Januar 2005 (bei der Kantonspolizei des Kantons Bern in Nidau) umfassend und ausführlich freiwillig und ohne Druck dargestellt hat.