17 B.________ [recte: B.________] von AN.________ abgesprochen. Herr B.________ [recte: B.________] erklärte mir, dass die Swissmedic ihre Kompetenzen betr. dem Deklarieren der Pilze als Betäubungsmittel überschritten hat (pag. 8). In die gleiche Richtung äusserte sich der Beschuldigte anlässlich der Verhandlung vor dem Haftgericht III Bern-Mittelland am 12. Juni 2006 (pag. 33 ff.): Als erstes möchte ich sagen, dass die Pilze nicht unter das Betäubungsmittelgesetz fallen – weder jenes der Schweiz noch jenes in Deutschland.