Mit Verweis auf Ziffer 7 hiervor ist an dieser Stelle nochmals festzuhalten, dass von den angeklagten Sachverhalten die erstinstanzlichen Freisprüche von der Anschuldigung der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, angeblich begangen in der Zeit von März 2004 bis zum 10. März 2005 betreffend Abnehmer in Deutschland und in der Zeit von März 2004 bis 8. Juni 2006 betreffend Abnehmer in Österreich, Schweden, Norwegen und den Vereinigten Staaten von Amerika (und anderswo) gemäss Ziffer I. des erstinstanzlichen Urteils vom 15. November 2017 nicht mehr Verfahrensgegenstand sind.