Nach Eingang von Spendengeldern veranlasste A.________, dass den „Spendern“ die ihrer „Spende“ entsprechende Menge psilocybin- und psilocinhaltiger Trockenpilze per Post zugestellt wurde. In der Zeit vom 27.01.2005 bis 07.07.2006 flossen auf schweizerische (U.________, AF.________) und deutsche Konti (AG.________, AH.________, AI.________, T.________) der „Y.________“, der W.________ GmbH sowie von A.________ (vgl. p. 450 f sowie nachfolgende Angaben betreffend Eingänge auf Konti) Spenden- und Mitgliederbeiträge im Betrag von mindestens CHF