Rechtskräftig sind auch die Verfügungen gemäss Ziff. IV.1. betreffend die beschlagnahmten Gegenstände und Ziff. IV.2.3. betreffend die Aufhebung der Beschlagnahme (Kontosperre) der Austrittsleistung bei der V.________ (Versicherung) (Vertrag-Nr. .________). Nicht in Rechtskraft erwachsen ist dagegen die Aufhebung der Kontosperren gemäss Ziffer IV.2.6 des erstinstanzlichen Dispositivs, obwohl diese Ziffer nicht Gegenstand der Berufung des Beschuldigten bildet. Weil er aber die Einziehung der auf dem Konto der T.________ und auf den Konten der U.__