Die Einstellung (oder der Freispruch) «mangels Beweises» oder wegen eines materiellen gesetzlichen Strafbefreiungsgrunds führt nicht zu einem «Freispruch zweiter Klasse». Die Verfahrenserledigung zieht grundsätzlich die gleichen Rechtskraftwirkungen nach sich wie die Einstellung (oder der Freispruch) mangels erfüllten Tatbestands oder wegen Nachweises der Unschuld (Urteil 1B_3/2011 vom 20. April 2011 E. 2.3 mit Hinweisen). Gleiches gilt, wenn die beschuldigte Person mangels Schuldfähigkeit