I. des erstinstanzlichen Dispositivs). Der Beschuldigte beantragt nun insofern die Aufhebung des Urteils, als dass das Verfahren einzustellen bzw. er freizusprechen sei. Festzuhalten ist, dass definitive Verfahrenseinstellungen die rechtlichen Wirkungen eines gerichtlichen Freispruchs haben (siehe Art. 320 Abs. 4 StPO). Die Einstellung (oder der Freispruch) «mangels Beweises» oder wegen eines materiellen gesetzlichen Strafbefreiungsgrunds führt nicht zu einem «Freispruch zweiter Klasse».