2014, N. 8 zu Art. 382). Daraus folgt, dass die beschuldigte Person ein freisprechendes Urteil ebenso wie eine Einstellungsverfügung, selbst wenn sie eine für sie nachteilige Begründung enthalten, mangels Beschwer nicht anfechten kann (ZIEGLER/KELLER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, N. 1 zu Art. 381). Vorliegend erfolgte ein teilweiser Freispruch von der Anschuldigung der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, mehrfach und mengenmässig qualifiziert sowie gewerbsmässig begangen (vgl. Ziff. I. des erstinstanzlichen Dispositivs).