7. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Der Hauptantrag des Beschuldigten lautet auf Einstellung des Strafverfahrens zufolge Straflosigkeit seines Verhaltens. Insoweit ist an sich vom Wortlaut der Berufungserklärung her sowie der Anträge das gesamte erstinstanzliche Urteil angefochten. Demgegenüber ist festzustellen, dass der Beschuldigte durch die unter Kostenund Entschädigungsfolge zu Lasten des Kantons Bern ergangenen Teilfreisprüche nicht beschwert ist. Denn zur Beschwerde befugt ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat (Art. 382 Abs. 1 StPO).