2.2. die auf den Konti der U.________ beschlagnahmten Beträge seien einzuziehen; 2.3. die Beschlagnahme der Austrittsleistung bei der V.________ (Versicherung) sei aufzuheben; 8 2.4. die eingezogenen Vermögenswerte bei der U.________ und der T.________ sowie der beschlagnahmte Bargeldbetrag von CHF 1'635.05 seien an die Verfahrenskosten anzurechnen; 2.5. die U.________ und die T.________ seien anzuweisen, die genannten Beträge der 1. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern, nach Rechtskraft des vorliegenden Urteils zu überweisen;