1. zu einer Freiheitsstrafe 18 Monaten, unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungshaft von 429 Tagen und unter Gewährung des bedingten Vollzugs bei einer Probezeit von 2 Jahren; 2. zur Bezahlung der anteilsmässigen erstinstanzlichen Verfahrenskosten von ¾ der gesamten Verfahrenskosten sowie der gesamten oberinstanzlichen Verfahrenskosten (inkl. eine angemessene Gebühr gemäss Art. 21 VKD). IV. Im Weiteren sei zu verfügen: 1. Betreffend beschlagnahmte Gegenstände