2. Für die ausgestandene Untersuchungshaft sei dem Beschuldigten pro Tag Freiheitsentzug eine Genugtuung in der Höhe von FR. 300.-- auszurichten 3. Die Verfahrenskosten seien dem Kanton Bern aufzuerlegen 4. Die Kosten der amtlichen Verteidigung (erst- und zweitinstanzlich) seien auf die Staatskasse zu nehmen. 5. Die Kosten der Privatverteidigung gemäss den Honorarnoten vom 15. November 2017 und 14. April 2020 abz. die von der Vorinstanz zugesprochene Entschädigung seien auf die Staatskasse zu nehmen und RA C.________ direkt zuzusprechen 6. Die beschlagnahmten Gelder seien freizugeben.