12340 ff.). Mit Eingabe vom 24. April 2020 nahm die Generalstaatsanwaltschaft zur Berufungsbegründung des Beschuldigten Stellung (pag. 12366 ff.). Mit Schreiben vom 23. April 2020 teilte Rechtsanwalt C.________ namens des Beschuldigten mit, dass er sich der schriftlichen Begründung von Rechtsanwalt B.________ vollumfänglich anschliessen könne und mit dieser vorbehaltlos einverstanden sei (pag. 12377). Mit Eingabe vom 6. Mai 2020 replizierte Rechtsanwalt B.________ namens des Beschuldigten (pag. 12386 ff.), wobei sich Rechtsanwalt C.________ diesen Ausführungen mit Schreiben vom 6. Mai 2020 wiederum vollumfänglich anschloss